Aktuelle Informationen zum Corona-Virus/Covid 19 aus dem DGD Gesundheitszentrum Frankfurt Sachsenhausen



Besucherregelung

 

Grundsätzlich gilt die Corona-Einrichtungsschutzverordnung vom 25.06.2021. Wir nehmen folgende Abweichungen im Sinne des Hausrechtes vor, um Ihnen einen Besuch der Patient*innen zu ermöglichen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der damit verbundenen Kontroll- und Dokumentationspflichten mit längeren Wartezeiten an der Rezeption zu rechnen ist.

 

Besuchszeiten Montag bis Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr

Patienten/innen dürfen ab dem 6  Behandlungstag pro Tag eine/n Besucher/in für maximal eine Stunde empfangen.
Es ist nur ein Besucher pro Zimmer gestattet.


Hier sind die üblichen Regeln einzuhalten:

  • Abstand 1.5 Meter zum Patient und Mitpatient
  • Händedesinfektion
  • Medizinischer Mund Nasenschutz
  • Bei Besuch gilt die Mundschutzpflicht auch für Patienten im Zimmer.

Von der o.g. zeitlichen Einschränkung Regelung sind folgende Sonderfälle im Sinne des Gesetzgebers ausgenommen:

  • Entsprechend §1, Absatz 2 (Seelsorge, Eltern von Kindern, AnwältInnen, bei beruflichen oder therapeutischen Gründen oder im Zusammenhang mit Rechtsberatung sowie im Zusammenhang mit Betreuungs- oder Pflegerecht)
  • Im Rahmen der Palliativversorgung
  • Nach Entscheidung durch die Einrichtungsleitung im Einzelfall für engste Familienangehörige in der Bewertung durch den behandelnden Arzt/Ärzt

 

  • Sonderregelungen ENTBINDUNG:

Für werdende Mütter ist eine feste Begleitperson namentlich zu benennen.

Für die Entbindung gelten grundsätzliche keine festen Zeiten. Benannte Begleitpersonen werden im Kreissaal zu den o.g. grundsätzlichen Voraussetzungen für den Besuch befragt und ggf. einem Antigen Test unterzogen.

Für die in diesen Fällen geltende Besuchsregelung halten Sie bitte Rücksprache mit den Stationen bzw. dem behandelnden Arzt/ Ärztin.

 

GRUNDSÄTZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BESUCH

Besucher/innen dürfen das Klinikum nur betreten, wenn

  • Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage NICHT in einem nach RKI als solches gelisteten „Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet“ aufgehalten haben

UND

  • NICHT an Symptomen einer Atemwegsinfektion (Fieber/ Husten/ Geschmacks- oder Geruchsverlust) leiden

SOWIE

  • Ein vollständiger Impfschutz

ODER

  • Ein negativer Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorliegt.

Ad (iii) Im Sinne des Gesetzgebers liegt ein vollständiger Impfschutz an Tag 15 nach zweiter Impfung/ bei Genesenen an Tag 15 nach erster Impfung vor.

[ACHTUNG Ausnahme: Impfstoff Janssen (Sog. „Johnson und Johnson-Impfstoff“) grundsätzlich nur als Einmalgabe.]

Akzeptiert werden allein die folgenden vom RKI für Deutschland und die EMA für die EU zugelassenen Impfstoffe folgender Hersteller:

BioNTech/Pfizer; Moderna; AstraZeneca; Janssen Pharmaceutica NV.“

Ad (iv): Negativer Antigen- oder PCR Test aus Testzentrum oder vom Arzt (<24h alt) mit eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der getesteten Person;

nicht akzeptiert werden „Selbsttests“.

Derzeit können nur Papiernachweise z.B. Impfausweise in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis akzeptiert werden.

 

 

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